Spezifikation Meldedatei:
Erfüllung gesetzlicher Anforderungen,
effizienteres Risikomanagement
Instrument zur Meldung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen
Mittels der Einreicherdatei ist es - gesetzlichen oder freiwilligen - Einlagensicherungssystemen möglich, eine ordnungsmäßige und fristgerechte Einlegerentschädigung durchzuführen. Gleichzeitig bildet die regelmäßige Meldung bestimmter Informationen der Einreicherdatei eine präventive Maßnahme, um die Inanspruchnahme von Beiträgen der Einlagensicherungssysteme deutlich zu verringern. Insgesamt ist nun sichergestellt, dass aktuelle und besonders zukünftige gesetzliche Anforderungen beachtet sowie das Risikomanagement der Einlagensicherungssysteme noch effektiver ausgestaltet werden können.
HINWEIS

Soweit ihr Institut ausschließlich der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, ist von Ihnen die Spezifikation Meldedatei in der Basisversion (Version 2.1) zu erstellen. Diese kann im Internetauftritt der EdB heruntergeladen werden.

Link Spezifikation Meldedatei Basis

Diejenigen Institute, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind und zusätzlich auch am ESF mitwirken, erfüllen mit Umsetzung der in diesem Internetauftritt herunterladbaren Spezifikation Meldedatei ERWEITERT gleichzeitig sämtliche diesbezüglichen Spezifikations-Meldeverpflichtungen der gesetzlichen Einlagensicherung.

Diese Institute kommen damit vollumfänglich den Anforderungen der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach, die die Einführung eines Meldeprozesses für gedeckte Einlagen verbindlich mit Schreiben vom 09.10.2014 angekündigt hat.
HINTERGRUND

Seit dem 31.12.2014 existiert eine regelmäßige und sichere Übertragung wesentlicher Informationen der Spezifikation Einreicherdatei an EdB und / oder PV.

Seit Oktober 2010 sind die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gesetzlich zugeordneten und / oder freiwillig am Einlagensicherungsfonds des privaten Bankgewerbes mitwirkenden Institute (ESF) verpflichtet, eine sogenannte Einreicherdatei zu erstellen. Die dabei zu beachtenden Vorgaben basieren seit Juli 2017 für die der EdB zugeordneten und/oder am freiwilligen Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Institute auf der "Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands gemäß § 5 Abs. 2 EAEG / § 5a Abs. 4 ESF-Statut" in der Version 5.0.

Im Oktober 2014 wurden die Institute seitens der EdB sowie dem PV über eine in diesem Zusammenhang erforderliche Meldeverpflichtung sowie die dabei zu beachtenden Modalitäten unterrichtet. Zentrales Dokument bildet hierbei die "Spezifikation für die Erstellung und Übertragung einer Meldedatei zu gesicherten und gedeckten Einlagen" (Spezifikation Meldedatei), seit Juli 2017 in der Version 3.0.

Mit der Spezifikation MD - in der Basisversion 2.1 sowie der erweiterten Versionsausprägung 3.0 - sichert die EdB u. a. ihre sich aus dem EinSiG ergebenden Informations- und Meldeverpflichtungen. Die in der Spezifikation MD eingestellten Informationen - hierzu zählen insbesondere die durch die Spezifikationsvorgaben ermittelten gedeckten Einlagen - sind auch Grundlage für weitere wesentliche Sachverhalte. Hierzu zählt beispielsweise auch die Verpflichtung der Einlagensicherungssysteme, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität (FMSA) jährlich die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen der ihr zugeordneten Institute zu melden. § 17 Abs. 4 EinSiG legt den Instituten daher die Verpflichtung auf, dem Einlagensicherungssystem bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die gedeckten Einlagen mit Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des vorherigen Jahres mitzuteilen.

Darüber hinaus wird im reformierten ESF-Statut festgelegt, dass "die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage […] erforderlichen Daten […] zu den Stichtagen 31. März und 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu ermitteln und dem Prüfungsverband nach dessen Vorgaben (Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands) zusammenzustellen (Einreicherdatei Erweitert) und an ihn spätestens bis zum 15. Kalendertag nach den genannten Stichtagen zu übermitteln (Meldedatei Erweitert)" sind. In den Fällen, in denen die Daten der Spezifikation MD Erweitert nicht oder nicht vollständig vorliegen, sieht § 5a Abs. 12 (a) ESF-Statut u. a. vor, dass "das Volumen der gedeckten Einlagen durch den Prüfungsverband unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte der Bank und einer Gruppe vergleichbarer Banken nach billigem Ermessen geschätzt und der Bemessung der Jahresumlage das 1,35-fache des Schätzbetrages zugrunde gelegt" wird.

Die nachfolgende grafische Darstellung soll den Zusammenhang zwischen Einreicher- und Meldedatei verdeutlichen:

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Für weitere Hintergrundinformationen sowie Fragen zur Umsetzung der Spezifikationsanforderungen steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:


spezifikation@einlegerentschaedigung.de



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