Letzte Änderung: 09.06.2015
Ist eine Meldedatei auch dann zu übermitten, wenn das Institut keine Kundeneinlagen hat und auch nicht beabsichtigt,
Einlagen hereinzunehmen?
Vor dem Hintergrund der zukünftigen Beitragsberechnung für die EdB und die Bankenabgabe ist für die EdB auch eine
Nullmeldung relevant. Gemäß Angaben der EdB kann von einer Übermittlung der Meldedatei dann abgesehen werden, wenn die Geschäftsführung bzw. der Vorstand
des Instituts der EdB schriftlich bestätigt, dass das Institut weder aktuell noch in der Zukunft Einlagen hält bzw. halten wird. Alternativ muss das Institut zu den
jeweiligen Meldestichtagen bestätigen, dass es über keine Einlagen verfügt.
Letzte Änderung: 28.01.2015
Für die Übertragung der Meldedatei existieren zwei E-Mail-Postfächer:
meldeedb@einlegerentschaedigung.de und meldeesf@einlegerentschaedigung.de. Wie können wir erkennen, an welches Postfach unsere Meldedatei
zu übermitteln ist?
Identifizieren Sie zunächst, ob Ihr Institut die Einreicherdatei in der Ausprägung
BASIS oder ERWEITERT zu erstellen hat. Hierzu nutzen Sie bitte das Dokument "Zuordnung der Institute zur Spezifikationsausprägung BASIS oder
ERWEITERT", das Sie
hier herunterladen können.
Ihr Institut hat die Einreicherdatei in der Spezifikationsausprägung BASIS zu erstellen: Laden Sie den öffentlichen Schlüssel im
Internetauftritt der EdB (
Link
zur EdB) herunter. Senden Sie dann die Meldedatei in der Ausprägung BASIS mittels einer signierten und verschlüsselten E-Mail an das Postfach
meldeedb@einlegerentschaedigung.de (weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der EdB).
Ihr Institut hat die Einreicherdatei in der Spezifikationsausprägung ERWEITERT zu erstellen: Laden Sie den öffentlichen Schlüssel
hier herunter. An dieser Stelle erhalten
Sie auch weitergehende Informationen. Senden Sie dann die Meldedatei in der Ausprägung ERWEITERT mittels einer signierten und verschlüsselten
E-Mail an das Postfach meldeesf@einlegerentschaedigung.de.
Letzte Änderung: 28.01.2015
Warum benötigen Sie für die zukünftige regelmäßige Übermittlung
der Meldedatei per gesicherter E-Mail ein (Sender-)Zertifikat der Sicherheitsklasse 2 oder höher?
Ein Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der ein öffentlicher
kryptographischer Schlüssel einer Person oder Organisation zugeordnet wird und mit der die Identität der Person oder Organisation bestätigt wird.
Dabei hängt die Vertrauenswürdigkeit von Zertifikaten von den Verfahren ab, nach denen sie ausgestellt werden. Hierzu existieren verschiedene
Sicherheitsklassen.
Für die Kommunikation zwischen Instituten und Meldedatei-Server wird eine Sicherheitsklasse von 2 oder höher
erwartet. Dadurch wird sichergestellt, dass durch den Zertifizierungsdiensteanbieter bei der Beantragung eines Zertifikates bei natürlichen
Personen geprüft wird, ob die verwendete E-Mail-Adresse korrekt ist (Zugriffstest) und der Name der natürlichen Person verifiziert wird
(beispielsweise durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises). Bei Organisationen werden Name und Sitz der Organisation überprüft
(beispielsweise mittels Auszuges aus einem zuständigen amtlichen Register). Zudem muss eine Bestätigung vorgelegt werden, die eine Aussage darüber
beinhaltet, dass Name und Rechtsform der Organisation immer noch mit den Daten des vorgelegten bzw. vorliegenden Auszugs übereinstimmen.
Letzte Änderung: 09.06.2015
Kann die Übermittlung der Meldedatei auch unsigniert und / oder unverschlüsselt erfolgen?
Zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität werden unsignierte und / oder
unverschlüsselte Meldedateien im Rahmen des automatisierten Annahmeprozesses abgewiesen.
Nähere Informationen zu den technischen Anforderungen für
die Übertragung der Meldedateien finden Sie
hier. An dieser Stelle können Sie auch den öffentlichen
Schlüssel herunterladen.
Letzte Änderung: 09.06.2015
Ist neben der Verwendung von S/MIME auch der Einsatz alternativer Verschlüsselungsstandards möglich?
Die Verschlüsselung der zu übertragenden Meldedateien ist aktuell ausschließlich über S/MIME möglich.
Eine Verwendung alternativer Verschlüsselungsmethoden ist derzeit nicht vorgesehen.
Letzte Änderung: 09.06.2015
Können die Meldedateien auch komprimiert oder kennwortgeschützt übermittelt werden?
Die Verarbeitung komprimierter oder kennwortgeschützter Meldedateien ist nicht vorgesehen und aufgrund der
Rahmenbedingungen des Meldeprozesses auch nicht erforderlich. Im Rahmen der automatisierten Annahme werden solche Meldedateien abgewiesen.
Letzte Änderung: 17.03.2020
Die Entgegennahme der von den Instituten übermittelten Meldedateien unterliegt bestimmten automatisierten
Prüfungen. Werden diese offengelegt?
Die bei der automatisierten Prüfung verwendeten Validierungsregeln werden den zur Erstellung einer Meldedatei Verpflichteten
bekannt gemacht. Wir empfehlen, diese Regeln in den individuellen Erstellungsprozess zur Meldedatei zu integrieren, um die Übermittlung einer gegebenenfalls fehlerhaften Meldedatei
noch weiter zu reduzieren. Eine erläuternde Aufstellung der Fehlercodes kann an dieser Stelle heruntergeladen werden.
Erläuterung der Fehlercodes
Letzte Änderung: 09.06.2015
Existieren bestimmte Fehlertoleranzen bei der automatisierten Prüfung eingehender Meldedaten?
Die automatisierte Prüfung eingehender Meldedateien umfasst u.a. auch die korrekte Aufaddierung entsprechend
abhängiger Datenfelder. Hierbei wird eine Fehlertoleranz von 0,01 Euro berücksichtigt, um einen Abbruch der Meldedaten-Weiterverarbeitung aufgrund etwaiger Abweichungen
wegen Rundungsdifferenzen zu vermeiden.
Letzte Änderung: 09.06.2015
Was ist bei einer gegebenenfalls erforderlichen Korrekturmeldung zu beachten?
Bei der Übertragung einer korrigierten Meldedatei ist insbesondere die korrekte Kennzeichnung im Dateinamen zu beachten.
Entsprechende Hinweise finden sich in der Anlage 2 zur Spezifikation MD ERWEITERT.
Letzte Änderung: 09.06.2015
Wie sieht eine technisch korrekt umgesetzte Meldedatei beispielhaft aus?
Die Beispiel-Meldedatei (P0000000999150731.CSV) eines Institutes, das die Spezifikation
MD ERWEITERT zum Stichtag 31.07.2015 umzusetzen hat, sieht folgendermaßen aus:
Letzte Änderung: 28.01.2015
Zu welchen Terminen ist die Meldedatei zu übermitteln?
In ihren Schreiben vom 09.10. bzw. 10.10.2014 haben EdB und PV darauf hingewiesen, dass
Erstellung und Übermittlung der Meldedatei zunächst quartalsweise (erstmals für den Stichtag 31.12.2014) durchzuführen sind. Bei einer
Veränderung dieses Melderhythmus oder im Falle von gegebenenfalls erforderlichen Sondermeldungen werden EdB und PV die Institute hierüber
gesondert informieren.
Dabei ist die Meldedatei spätestens bis zum 15. Kalendertag nach dem jeweiligen Meldestichtag zu übermitteln.
Sollte dieser 15. Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, verlängert sich die Meldefrist bis zum nächsten Werktag.
Letzte Änderung: 06.02.2015
An welche Mailadresse richten wir Fragen zur Umsetzung der Spezifikation Meldedatei?
Sämtliche Fragen zur Umsetzung der Spezifikation MD können Sie an die Mailadresse spezifikation@
einlegerentschaedigung.de richten. Das Mail-Postfach meldeesf@einlegerentschaedigung.de dient dagegen ausschließlich als Empfangs-Mail-Postfach für Meldedateien.
Hier eingehende Fragen können leider nicht beantwortet werden.