Letzte Änderung: 14.07.2017
Die Spezifikation Einreicherdatei existiert in einer Basis- sowie einer erweiterten Version.
Welche dieser Versionen ist durch unser Institut umzusetzen?
Die Spezifikation Basis bzw. Spezifikation Erweitert wurden mit den Schreiben von EdB
(07.05.2014) und PV (09.05.2014) verpflichtend zur Umsetzung durch die Institute eingeführt. Dabei ist die Spezifikation in der
Basisvariante durch diejenigen Institute umzusetzen, die ausschließlich der EdB zugeordnet sind. Dagegen sind Adressaten der Spezifikation in der erweiterten Ausprägung
die Institute, die entweder der EdB zugeordnet sind und am ESF mitwirken oder ausschließlich dem ESF zugehören. Diejenigen Institute, die aufgrund ihrer
Mitwirkung am ESF die Spezifikation Einreicherdatei Erweitert umsetzen und gleichzeitig auch der EdB zugeordnet sind, erfüllen mit Umsetzung der erweiterten Version
sämtliche Anforderungen der EdB und kommen damit ihrer (aufsichtsrechtlichen) Verpflichtung vollständig nach. Dem nachfolgend eingestellten Dokument können
Sie entnehmen, welche Spezifikationsversion durch Ihr Institut umzusetzen ist.
Zuordnung der Institute zur Spezifikationsausprägung Basis oder Erweitert
Sofern die Mitwirkung am ESF endet, ist die Spezifikation in der erweiterten Ausprägung solange umzusetzen, wie Einlagen beim Institut auch über die Mitwirkungszeit hinaus
vom ESF geschützt sind.
Letzte Änderung: 14.07.2017
Innerhalb welchen Zeitraums ist eine Einreicherdatei zu erstellen und zu übergeben?
Das EinSiG regelt die Übergabe der Informationen der Einreicherdatei in § 7 Absatz 8 Satz 3 i.V.m.
§ 14 Absatz 2 EinSiG. Demnach sind die Institute verpflichtet, dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle Informationen in maschinell bearbeitbarer Form
zur Verfügung zu stellen, die u.a. zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung erforderlich sind.
Zudem sind die Institute gem. § 5 Absatz 12 des ab dem 01.10.2017 gültigen ESF-Statuts aufgefordert, dem Bankenverband sowie dem PV alle nach dem Statut oder sonst
zur Erfüllung der Aufgaben des ESF erforderlichen Daten innerhalb hierzu vorgesehener Fristen oder nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Letzte Änderung: 15.06.2015
In unserer Hauptanwendung existieren mehrere Kundennummern für einen Einleger. Was ist bei
Befüllung der Felder B2, C2A und D2 (Ordnungskennzeichen) zu beachten?
Die Spezifikation Einreicherdatei definiert das Ordnungskennzeichen als einen Wert,
der den Kunden - unabhängig davon, ob natürliche oder juristische Person, Personen- oder Wohnungseigentümergemeinschaft - eindeutig und einmalig identifiziert.
Für die korrekte Bestimmung gedeckter Einlagen auf Einzelkundenebene ist es zwingend erforderlich, dass bei Vorhandensein mehrerer
Kundennummern zu einem Kunden eine Zuordnung sämtlicher Konten dieses Kunden zu einer einzelnen Ordnungsnummer erfolgt und in der ED
bereitgestellt wird.
Letzte Änderung: 26.10.2017
Existieren Beispiele für die in Feld B16 geforderte Klassifizierung von Kunden?
Die Regelungen des seit Oktober 2017 gültigen ESF-Statuts definieren in § 6 den seit diesem Zeitpunkt (nicht) entschädigungsfähigen Kundenkreis. Diese Definition findet ihre Entsprechung
in Feld B16 (Werte 10, 11. 20 und 90) der Spezifikation ED Erweitert in der Version 5.0.
Der Wert "10" ist für natürliche Personen zu verwenden, auch soweit sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Hierzu zählen beispielsweise
Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus sind diesem Kreis auch die Angehörigen freier Berufe - wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Hebammen (siehe hierzu
auch § 18 Abs. 1 EStG, § 12 Abs. 2 PartGG) - zuzurechnen.
Zu den rechtsfähigen Stiftungen (Wert "11") zählen sowohl privatrechtlich errichtete Stiftungen als auch Stiftungen öffentlichen Rechts. Maßgeblich ist die Rechtsfähigkeit. Von den
rechtsfähigen Stiftungen sind u. a. Gesellschaftsformen wie die Stiftungs-GmbH, Stiftungs-Aktiengesellschaften und Stiftungs-Vereine abzugrenzen. Diese sind mit dem Wert "90" zu kennzeichnen.
Der Wert "20" ist denjenigen vermögensverwaltenden Gesellschaften zuzuordnen, die Finanzinstrumente ausschließlich für Zwecke der Anlage eigenen Vermögens erwerben, veräußern oder halten und
hierbei nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie ein Händler am Markt tätig werden (§ 6 Abs. 4 (b) Satz 2 ESF-Statut).
Kunden, die keinem der vorgenannten Werte zuzuordnen sind, sind mit dem Wert "90" einzustellen. Hierzu zählen beispielsweise Personengesellschaften (wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die
Partnergesellschaft), Wohnungseigentümergesellschaften, Personenhandelsgesellschaften (wie z. B. die Kommandidgesellschaft - KG - oder die Offene Handelsgesellschaft - OHG -) sowie sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Letzte Änderung: 15.06.2015
Welche Informationen werden im Feld B15 (Kundenkontakt) erwartet?
Die Einstellung von Informationen für das Feld B15 ist optional. An dieser Stelle können beispielsweise
Ihnen bekannte Daten zu Mailadressen, Mobilfunknummern etc. der Kunden berücksichtigt werden.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Sind sogenannte "überzahlte Aktivkonten" bei Erstellung der Einreicherdatei zu berücksichtigen?
Typischerweise auf der Aktivseite geführte Konten, die zum vorgegebenen Stichtag der
Einreicherdatei-Erstellung aufgrund entsprechender Zahlungseingänge einen kreditorischen Saldo ausweisen, sind in diesen Fällen
in die Einreicherdatei aufzunehmen. Bei Generierung des Einreicherdatei-Bestandes sind entsprechende Systemabfragen zu berücksichtigen.
Letzte Änderung: 14.07.2017
Mit Inkrafttreten des EinSiG entfallen die zuvor in § 4 Absatz 1 EAEG geregelten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
Warum sind dann auch weiterhin Forderungen an Kunden in die Einreicherdatei - erweiterte Ausprägung - aufzunehmen?
Eine Nichtberücksichtigung von Forderungen an Kunden gilt nur für solche Institute,
die ausschließlich der EdB zugeordnet sind. Institute, die neben einer Zuordnung zur EdB auch oder nur am ESF mitwirken, unterliegen neben den Regelungen des EinSiG auch den
Bestimmungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds. Danach sind gemäß § 6 Absatz 4 des Statuts die jeweiligen Gegenforderungen des Instituts gegenüber den Verbindlichkeiten
des Kunden in Abzug zu bringen; unabhängig davon, ob diese Forderungen zu einem bestimmten Stichtag fällig sind. Aus diesem Grund sind die auf der Aktivseite in § 15 RechKredV
definierten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) immer dann in Feld D14A einzustellen, wenn für einen Kunden auch entsprechende Verbindlichkeiten existieren. Demgegenüber nimmt
Feld D14B diejenigen "Forderungen an Kunden" auf, die das durch den ESF gesicherte Guthaben eines Kunden reduzieren.
Letzte Änderung: 05.08.2015
Wie sind Gemeinschaftskonten gemäß § 7 Absatz 4 EinSiG in der Einreicherdatei darzustellen?
Eine Aufteilung von Gemeinschaftskonten gemäß § 7 Absatz 4 EinSiG ist zumindest dann erforderlich, wenn deren Anteilskontoinhaber
entweder weitere Einzelkonten beim Institut führen und / oder Anteilskontoinhaber weiterer Gemeinschaftskonten sind.
In diesen Fällen sind für den betroffenen Kunden seine etwaigen weiteren Einzelkonten und / oder weitere ihm zuordenbare Gemeinschaftskontenanteile in jeweils gesonderten C-Sätzen unter
einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen zusammenzufassen ("fiktive Aufteilung"). Hierbei gilt, dass - mit Ausnahme der Saldeninformationen sowie der Information zur Anzahl der Kontoinhaber -
die Feldinformationen der betreffenden C-Sätze mit den tatsächlichen vertraglichen Bedingungen übereinstimmen. Die Salden sind - sofern keine weiteren Informationen vorliegen - zu gleichen
Anteilen aufzuteilen, das Feld C5 erhält den Wert "1".
Uns ist aus verschiedenen Erhebungen sowie konkreten Befragungen ausgesuchter Institute bekannt, dass die hiervon betroffene Anzahl von Kunden und Konten nur gering und im Hinblick auf die Summe der
gedeckten Einlagen in diesen Fällen vernachlässigenswert ist.
Für den in Anlage 5B zur Spezifikation in Position 01 zu berücksichtigenden Kleinstbetrag von 20 Euro ist die Gesamteinlage der jeweiligen Personengemeinschaft zu betrachten.
Bei nicht zwingend aufzuteilenden Gemeinschaftskonten sind die Angaben zu den Namen der jeweiligen Kontoinhaber in den Feldern B3 bis B5 bereitzustellen. Es ist in diesen Fällen ausreichend,
Adressangaben (Felder B7 bis B11) und das Geburtsdatum (Feld B12) zu lediglich einer Person der betreffenden Gemeinschaft einzustellen.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Welcher Werteintrag wird für das Feld A7 (Sicherungsgrenze bei Zusatzsicherung -
"Altfall-Regelung") erwartet?
Während der Werteintrag im Feld A6 (Sicherungsgrenze bei Zusatzsicherung) einen
variablen Eintrag darstellt, beinhaltet Feld A7 die maßgebliche Sicherungsgrenze per 31.12.2011, die dem Institut durch den PV mitgeteilt wurde.
Letzte Änderung: 14.07.2017
Welcher Werteintrag wird für das Feld A8 (Datum der Herabsetzung der Sicherungsgrenze) erwartet?
Sofern die Sicherungsgrenze eines Instituts gem. § 6 Absatz 8 (c) ESF-Statut in seiner ab 01.10.2017
geltenden Fassung durch den PV abgesenkt wurde, wird dies mit Einstellung in das Internet (www.bankenverband.de) wirksam. Für das Feld A8 wird die Einstellung dieses Datums erwartet.
Diejenigen Institute,
Letzte Änderung: 10.10.2014
Wie ist bei BGB-Gesellschaften gemäß § 705 ff. BGB die Anzahl der Kontoinhaber
im Feld C5 anzugeben?
Bei BGB-Gesellschaften ist das Feld C5 mit dem Wert "1" zu füllen.
Nach dem BGH-Urteil vom 29.01.2001 (AZ: II ZR 331/00) ist eine (Außen-)BGB-Gesellschaft dann rechtsfähig, wenn sie durch Teilnahme
am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Insoweit ist sie auch im Zivilprozess aktiv- und passivlegitimiert.
Hierzu zählen z. B. Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern oder auch Kooperationen mehrerer Unternehmen
anlässlich eines gemeinsamen Projekts. Erbengemeinschaften erfüllen diese Voraussetzungen beispielsweise nicht und sind dementsprechend
wie ein Gemeinschaftskonto zu behandeln.
Letzte Änderung: 15.06.2015
Welcher Wert ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften im Feld C5 zu berücksichtigen?
Nach § 7 Absatz 5 EinSiG wird die Deckungssumme für Konten, die von einer Gemeinschaft von
Wohnungseigentümern (WEG) geführt werden, auf die tatsächliche Anzahl der einzelnen Mitglieder der WEG abgestellt. Zur Ermittlung der gedeckten Einlagen
hat das Feld C5 deshalb die tatsächliche Anzahl der WEG wiederzugeben.
Demgegenüber betrachtet das Statut des ESF gemäß § 6 Absatz 7 Satz 4 WEG als Einzelkonten. Die ED in der erweiterten Ausprägung berücksichtigt
diesen Sachverhalt in den Erläuterungen zur Ermittlung der Feldinhalte für D12 (Gesamtsaldo Zusatzsicherung) und D13 (Gesamtsaldo Zusatzsicherung "Altfall-Regelung").
Für die Berechnung bei auf WEG lautenden Konten ist für das Feld C5 der feste Wert "1" anzusetzen.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Was ist unter "Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" zu verstehen und
sind diese in die Einreicherdatei aufzunehmen?
"Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" sind gemäß § 1 Absatz 4 EAEG
einerseits Verpflichtungen eines Kreditinstitutes, Gelder an die Anleger zurückzuzahlen, die aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden,
und andererseits die Verpflichtung des Kreditinstitutes, Finanzinstrumente herauszugeben, die im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften
vom Kreditinstitut verwahrt werden. Guthaben aus Wertpapiergeschäften werden dem Konto des Anlegers gutgeschrieben. Bezüglich der
im Eigentum des Kunden stehenden Wertpapiere existiert ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Kreditinstitut bzw. ein Aussonderungsrecht
im Insolvenzverfahren. Eine Bereitstellung diesbezüglicher Informationen in der Einreicherdatei darf nicht erfolgen.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Wie ist mit bestandslosen Konten zu verfahren?
Nach durchgeführter Zinsabgrenzung weiterhin bestandslose Konten
sind nicht in die Einreicherdatei aufzunehmen.
Letzte Änderung: 09.02.2018
Wie ist bei der Erstellung der Einreicherdatei mit Sammel- und CpD-Konten zu verfahren?
Auf Sammelkonten aufgelaufene Umsätze sind vor Erstellung der Einreicherdatei auf hierzu korrespondierende
oder ggf. virtuell zu erstellende Kundenkonten umzubuchen. Dies ist erforderlich, damit den Anforderungen von § 7 Abs. 1 EinSiG bzw. § 6 Abs. 9 ESF-Statut
entsprochen wird, wonach für die Obergrenze der Entschädigungsansprüche auf die jeweilige Gesamtforderung der Gläubiger (im Falle der freiwilligen
Zusatzsicherung unter zusätzlicher Berücksichtigung etwaiger Gegenforderungen des Instituts) abzustellen ist.
CpD-Konten mit solchen Umsätzen, die einen Bezug zu Kundenverbindlichkeiten und/oder -forderungen aufweisen und einem Empfänger nicht eindeutig zuzuordnen
sind, sind jeweils unter einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen in der Einreicherdatei zu berücksichtigen. Als Anzahl der Kontoinhaber ist
in Feld C5 der Wert "1" einzutragen.
Letzte Änderung: 15.06.2015
Zu welchem Zeitpunkt hat die Zinsabgrenzung zu erfolgen?
Der Stichtag zur Erstellung der Einreicherdatei liegt stets in
der Zukunft und wird im Entschädigungsfall durch die zuständige Sicherungseinrichtung, bei hierzu angekündigten Prüfungen
im Rahmen der Prüfungsankündigung, mitgeteilt. Die Zinsabgrenzung hat zu diesem Stichtag und unter Berücksichtigung sämtlicher bis zum Stichtag angefallenen
Kontoumsätze zu erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass spezifikationskonforme Zinsabgrenzungen in jedem Fall auch außerhalb von Ultimoterminen möglich sein müssen.
Die vorgabengerechte Berechnung von Zinsen ist für die Ermittlung entschädigungsfähiger Guthaben von zentraler Bedeutung.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Wie sind sogenannte Einmalgutschriften (z. B. Bonuszins) am Ende der
Sparvertragslaufzeit zu behandeln?
Etwaige Einmalzahlungen aus vertraglich vereinbarten Prämien- oder Bonusgutschriften
stellen erst mit Eintreten der Fälligkeitsvoraussetzungen entschädigungsfähige Guthaben dar. Insoweit sind solche Ansprüche
nicht in die Einreicherdatei aufzunehmen.
Letzte Änderung: 10.10.2014
In welcher Detaillierungstiefe ist der Branchenschlüssel (Feld B13) anzugeben?
Die Realisierung einer ordnungsgemäßen Einlegerentschädigung erfordert in
jedem Fall die Bereitstellung solcher Informationen gemäß der Angaben der Deutschen Bundesbank ("Bankenstatistik Kundensystematik").
Für die Zwecke der Spezifikation ist insbesondere die Sektoralgliederung relevant, mit denen die Branchengliederung (weitgehend)
identisch ist.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Was ist bei der Datenbereitstellung in den Feldern B14 (Ausschlusskennzeichen Kunde),
C20 (Ausschlusskennzeichen Konto) und C21 (Weitere Zustandsverschlüsselungen) zu beachten?
Wertangaben in den Feldern B14, C20 sowie C21 sind in der Einreicherdatei
durchgängig mit jeweils 50 Zeichen bereitzustellen und umfassen je Position entweder die Zeichen "Y" oder "N". Ein Beispiel für eine
korrekte Umsetzung finden Sie in der von uns zur Verfügung gestellten sogenannten "Musterdatei".
Musterdatei zur Spezifikation Einreicherdatei in der erweiterten Version
Letzte Änderung: 15.06.2015
Handelt es sich bezüglich des Feldinhalts C4 um den wirtschaftlich Berechtigten
im Sinne der Geldwäschebekämpfung oder um den Verfügungsberechtigten?
Das Feld C4 (Abweichend wirtschaftlich Berechtigter) ist primär unter dem Gesichtspunkt
des gegebenenfalls entschädigungsberechtigten Einlegers zu betrachten. So sind beispielsweise bei vom Vermieter angelegter/n Mietkaution/en
entsprechende Angaben der/des Mieter/s bereitzustellen. Die Interpretation dieses Feldes im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen
aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) wäre fehlerhaft.
Mit Veröffentlichung der Spezifikation Einreicherdatei ERWEITERT in der Version 4.0 werden nunmehr keine Angaben zur Person des wirtschaftlich Berechtigten
gefordert. Erwartet wird entweder der Werteintrag "Y" (es liegt eine abweichend wirtschaftliche Berechtigung vor) oder "N"
(eine abweichend wirtschaftliche Berechtigung liegt nicht vor).
Beispiele: Der Werteintrag "Y" ist für Notar-Anderkonten oder Treuhänder-Konten zu setzen. Für WEG-Konten ist dagegen der Werteintrag "N" zu
setzen.
Letzte Änderung: 05.08.2015
Wie erfolgt der Ausschluß von Kunden, die von einer restriktiven Maßnahme einer Behörde
oder internationalen Organisation betroffen sind?
Solche Einlagen sind im Feld C21 ("Weitere Zustandsverschlüsselung") an Position 13 mit dem Wert "Y"
zu kennzeichnen. Gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 EinSiG ist sicherzustellen, dass eine Entschädigung nicht unter Verstoß gegen Sanktionsvorschriften
oder sonstige Transaktionsverbote erfolgt. Hierzu zählen zum Beispiel Sanktionsvorschriften oder Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Satzung
der Vereinten Nationen sowie Maßnahmen aufgrund des Geldwäschegesetzes. Dies gilt auch für eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Absatz 1 GwG, wenn
eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 11 Absatz 1a Satz 1 GwG noch nicht übermittelt worden ist.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Kann statt der Kontonummer auch die IBAN in Feld C2 (Kontonummer) angegeben werden?
Grundsätzlich ist die Bereitstellung der IBAN in Feld C2 möglich. Es ist aber sicherzustellen,
dass Feld C2 dann durchgängig mit der IBAN versorgt wird.
Letzte Änderung: 15.06.2015
Wie ist Feld C12 (Zinssatz) zu füllen, wenn der Zinssatz der Einlage variabel ist?
Feld C12 nimmt stets den zum Stichtag gültigen Zinssatz
einer Habenverzinsung auf. Dies gilt gleichermaßen in solchen Fällen, in denen beispielsweise eine jährliche Zinssatzerhöhung
vereinbart ist. Werden Produkte angeboten, für welche Zinssätze in Abhängigkeit der Einlagenhöhe
(beispielsweise 0,5% bis 50 TEURO; 0,75% für die darüber liegende Einlagenhöhe) vereinbart wurden, so ist das Feld C12 durchweg mit
der Ziffer 9 ("99999,99999") zu füllen. Auch für Kontokorrentkonten ist der
maßgebliche Zinssatz einer Habenverzinsung einzustellen. Zu Guthabenkonten werden die Angaben in den Feldern C12 bis C14 vollständig
erwartet; demgegenüber ist die Bereitstellung dieser (Teil-)Informationen bei Aktivprodukten optional. Der Zinssatz von Einlagen, für die aufgrund der Marktlage
ein sogenannter "negativer Einlagezins" vereinbart ist, wird in Feld C12 mit dem Negativvorzeichen "-" versehen.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Was ist bei Feld C15 (Fälligkeitsmerkmal) zu beachten?
Im Feld C15 wird immer dann der Werteintrag "Y" erwartet, wenn das
Konto bzw. Geschäft am Stichtag fällig ist. So sind insbesondere Kontokorrentkonten mit dem Wert "Y" zu kennzeichnen.
Letzte Änderung: 22.10.2015
Was ist bei Bereitstellung der Informationen in Feld C22 (EWR-Niederlassung) zu beachten?
Werden Konten eines inländischen CRR-Kreditinstituts bei einer Zweigniederlassung geführt, die ihren Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, sind diese Konten mit dem Länderschlüssel - gemäß Kodierliste ISO-3166-1-alpha2 - des entsprechenden
EWR-Staates zu kennzeichnen. Die Spezifikationsvorgabe für Feld C22 richtet sich nach den Bestimmungen von § 56 EinSiG, wonach die Entschädigungseinrichtung Einlagen der
Zweigniederlassungen eines ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des EWR schützt.
Einlagen, die vom CRR-Kreditinstitut im Inland unterhalten werden, sind an dieser Stelle ohne Werteintrag - insbesondere ohne den Wert "DE" - bereitzustellen.
Letzte Änderung: 15.06.2015
Muss ein Institut die Einreicherdatei bereitstellen, wenn es in der
Bilanz keine "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" ausweist?
Vor dem Hintergrund der zukünftigen Beitragsberechnung für die EdB und die Bankenabgabe ist für EdB und PV auch eine
Nullmeldung relevant. Von einer Übermittlung der Meldedatei kann dann abgesehen werden, wenn die Geschäftsführung bzw. der Vorstand
des Instituts der EdB (für solche Institute, die ausschließlich der EdB zugeordnet oder zusätzlich am ESF mitwirken) bzw. dem PV (für solche Institute, die nur am ESF mitwirken)
schriftlich bestätigt, dass das Institut weder aktuell noch in der Zukunft Einlagen hält bzw. halten wird. Alternativ muss das Institut zu den jeweiligen Meldestichtagen bestätigen,
dass es über keine Einlagen verfügt.
Letzte Änderung: 15.06.2015
Sind sämtliche "Forderungen an Kunden" in die Einreicherdatei einzustellen?
Gemäß § 6 Absatz 4 des ESF-Statuts sind bei der Ermittlung des zu entschädigenden
Guthabens auch etwaige Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu berücksichtigen. In die ED sind "Forderungen an Kunden" immer dann einzustellen,
wenn für den einzelnen Kunden auch "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" existieren.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Für unsere Kunden liegen verschiedene Anschriften, beispielsweise
Versand- oder Wohnsitzadresse, vor. Welche Adresse ist für die Einreicherdatei zu berücksichtigen?
Anzugeben ist in jedem Fall eine Anschrift, unter der der Kunde postalisch
zu erreichen ist. Solange die Ihnen vorliegenden Informationen diese Bedingung erfüllen, kann wahlweise eine dieser Anschriften
verwendet werden. Im Übrigen können akademische Titel im Feld B5 (Namenszusatz) berücksichtigt werden. Sollte der Kunde
im Institut als unbekannt verzogen gelten, ist die letzte bekannte Adresse in die Einreicherdatei einzustellen. Der Zusatz "unbekannt verzogen"
kann in Feld B5 (Namenszusatz) bereitgestellt werden.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Die für die Erstellung der Einreicherdatei relevanten Daten liegen bei
uns in verschiedenen Teilsystemen vor. Können die Daten in mehreren Dateien bereitgestellt werden?
Eine solche Vorgehensweise ist nur dann sachgerecht, wenn sichergestellt ist,
dass Kunden und deren zuordenbare Konten ausschließlich in einem der jeweiligen Teilsysteme verwaltet werden. Eine auf Einzelkundenebene
konsolidierte Bereitstellung des relevanten Datenbestandes ist sicherzustellen, da ansonsten eine ordnungsgemäße Bestimmung des
Gesamtentschädigungsanspruchs unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen nicht möglich ist.
Letzte Änderung: 10.10.2014
In der Spezifikation Einreicherdatei erfolgt keine Unterscheidung zwischen
Pflicht- und Optionalfeldern. Welche Felder sind in jedem Fall zu liefern?
Die in der Spezifikation Einreicherdatei aufgeführten Felder sind
zunächst durchgängig als Pflichtfelder anzusehen. Hiervon ausgenommen sind solche Felder, in denen die jeweilige Erläuterung
- z. B. das Feld B8 (Zusatz Straße) - eine optionale Datenbereitstellung impliziert; soweit bestimmte Informationen nicht
bereitgestellt werden können, bitten wir um eine individuelle Klärung mittels Rückfrage über die Mailadresse
"spezifikation@einlegerentschaedigung.de".
Letzte Änderung: 10.10.2014
Die in der Spezifikation Einreicherdatei für einige Felder hinterlegten
Restriktionen hinsichtlich Feldlänge und -format unterscheiden sich von den in unseren Systemen verwendeten Feldformatierungen.
Sind diesbezügliche Anpassungen möglich?
Die maximalen Feldlängen dürfen nicht überschritten werden.
Beinhalten die Institutssysteme Informationen, die die vorgegebenen Feldlängen überschreiten, sollte entweder
von der in der Spezifikation Einreicherdatei vorgesehenen Möglichkeit eines Alternativeintrags Gebrauch gemacht werden oder -
wenn ein solcher Hinweis nicht existiert - der zu liefernde Inhalt mit Erreichen der Maximallänge beendet werden.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Wie ist zu verfahren, wenn der Inhalt bereitzustellender Informationen das
eigentlich gemäß Spezifikation Einreicherdatei ausschließlich für die Feld-Separierung vorgesehene Zeichen "*" beinhaltet?
Sollte in den bereitzustellenden Informationen das Zeichen "*"
(ASCII Hexcode X'2A') vorkommen, dann ist zur Sicherstellung eines korrekten Einleseprozesses in die Entschädigungssysteme
das hiervon betroffene Feld mit dem Zeichen " (ASCII Hexcode X'22') einzuschließen.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Wie ist zu verfahren, wenn der Inhalt bereitzustellender Informationen Zeichen
umfasst, die nicht in der DIN 66003:1999-02 aufgeführt sind?
Felder mit Zeichen, die nicht mittels der DIN 66003:1999-02 darzustellen sind,
können entweder leer gelassen oder mit den von den Herkunftssystemen ersatzweise dargestellten Sonderzeichen gefüllt werden.
In diesen Fällen sind Zusatzaktivitäten der Institute - beispielsweise umfangreiche Konvertierungen, etc. - nicht erforderlich.
Letzte Änderung: 10.10.2014
Existiert eine Musterdatei, aus der auf Basis von Beispieldaten die technische
Umsetzung der Einreicherdatei ersichtlich ist?
Letzte Änderung: 10.10.2014
Die Einreicherdatei soll als so genannte "CSV-Datei" bereitgestellt werden.
Für CSV-Dateien existiert bekanntlich kein einheitliches Dateiformat. Gibt es eine Dokumentation, die die speziellen Anforderungen
an dieses Dateiformat erläutert?
In dem Dokument "Standard für CSV-Dateien" werden die spezifischen Anforderungen
für das CSV-Dateiformat ausführlich beschrieben. Das Dokument können Sie hier herunterladen.
Standard für CSV-Dateien
Letzte Änderung: 10.10.2014
Wie erfolgt die Übergabe der Einreicherdatei zwischen Institut und EdB bzw. PV?
Im Entschädigungsfall werden sich die die Einlegerentschädigung durchführenden
Personen im Hause des betroffenen Instituts aufhalten. Die Übergabe der Einreicherdatei erfolgt dann in der Regel vor Ort im Institut.
Hinsichtlich der Übertragungspraxis der Meldedatei finden Sie an dieser Stelle Informationen:
Übertragung der Meldedatei
Letzte Änderung: 10.10.2014
Sind die den Kunden betreffenden Datensätze (B-, C- und D-Sätze) jeweils
hintereinander in die Einreicherdatei aufzunehmen?
Die für die Kunden zu liefernden Datensätze sind gekennzeichnet durch
die physisch aufeinander folgende Einstellung der Datensätze B, C und D. Dabei kann je Kunde jeweils nur ein B- und D-Satz
existieren sowie C-Sätze in Höhe der jeweiligen - relevanten - Kontenanzahl des Kunden. Folgende Grafik soll den Aufbau der
Einreicherdatei näher veranschaulichen:
Aufbau der Einreicherdatei