Spezifikation Einreicherdatei:
die andere Sicht auf Einlagen
Zentrales Element für Einlagensicherungssysteme
Die Spezifikation Einreicherdatei ist für Einlagensicherungssysteme - unabhängig davon, ob als gesetzliche oder freiwillige Einrichtung eingerichtet - zunächst das Instrument für eine ordnungsmäßige, vor allem fristgerechte, Einlegerentschädigung. Zugleich ermöglicht die Spezifikation Einreicherdatei aber auch präventive Maßnahmen, um die Inanspruchnahme von Beiträgen der Einlagensicherungssysteme zu verhindern. Sie leistet somit einen bedeutsamen Beitrag für den Erhalt der Stabilität und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Institute im Speziellen und des Finanzplatzes im Allgemeinen.
HINTERGRUND
Die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gesetzlich zugeordneten und / oder freiwillig am Einlagensicherungsfonds des privaten Bankgewerbes mitwirkenden Institute (ESF) sind verpflichtet, eine sogenannte Einreicherdatei auf Basis der Vorgaben der "Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands gemäß § 7 Abs. 8 EinSiG" (Spezifikation ED) - in der so genannten Basisausprägung - zu erstellen.

Gesetzliche Einlagensicherung
und Spezifikation ED Basis


Gemäß § 1 EinSiG sind CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) verpflichtet, ihre Einlagen im Rahmen der Vorgaben des EinSiG durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Für CRR-Kreditinstitute sind die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die privat-rechtlichen Institute mittels Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf die EdB übertragen worden. Die EdB handelt als beliehene Unternehmerin hoheitlich und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die CRR-Kreditinstitute müssen gemäß § 7 Abs. 8 i.V.m. § 14 Abs. 1 EinSiG in der Lage sein, der EdB alle für eine fristgerechte Einlegerentschädigung erforderlichen Informationen unverzüglich in maschinell bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Anforderung hat die EdB in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsverband deutscher Banken e.V. (PV) und dessen Beteiligungsgesellschaften die "Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands gemä&slig § 7 Abs. 8 EinSiG" - Spezifikation ED Basis - entwickelt, die die erforderlichen Vorgaben für die Erstellung der so genannten Einreicherdatei beinhaltet. Jedes Institut ist verpflichtet, jederzeit eine Einreicherdatei erstellen zu können.

Neben der Sicherstellung der fristgerechten Einlegerentschädigung unterliegen bestimmte Informationen der Einreicherdatei - insbesondere die nach dem EinSiG ermittelten gedeckten Einlagen (aktuelle Obergrenze 100.000 Euro je Gläubiger) - weiteren, insbesondere Meldezwecken. Hierzu zählen beispielsweise die Ermittlung der Bankenabgabe oder die Bestimmung der Zielausstattung der verfügbaren Finanzmittel (§ 17 Abs. 4 EinSiG) und des Jahresbeitrags zum Einlagensicherungssystem.

Freiwillige Einlagensicherung und Spezifikation ED Erweitert

Zahlreiche private Banken wirken als freiwilliges Mitglied auch im Einlagensicherungsfonds (ESF) des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (Bankenverband), Berlin, mit. Auch in diesem Bereich sind genaue Kenntnisse über Art und Höhe der gesicherten Einlagen - u.a. im Sicherungsfall oder für die Berechnung der individuellen Jahresumlage - von zentraler Bedeutung. Hierfür hat der PV die für die gesetzliche Einlagensicherung bestehenden Vorgaben zur so genannten "Spezifikation ED Erweitert" fortentwickelt.

Am 04.04.2022 hat die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes einer Reform der freiwilligen Einlagensicherung zugestimmt. Die neuen Bestimmungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2023 und sind im ESF-Statut schriftlich fixiert.

Mit der Reform des ESF-Statuts werden insbesondere die folgenden Eckpunkte umgesetzt:

Positivdefinition der vom Schutzumfang erfassten Einleger
Schutz von Einlagen mit einer Laufzeit von 12 Monaten (vorher 18 Monate)
Einführung von zusätzlichen betragsmäßigen Obergrenzen für die Sicherungsgrenze
Begrenzung der Einlagen bei inländischen Haupt- und Zweigniederlassungen
Anpassung der Bestandsschutzregelung für Alteinlagen.

Die Regelungen des ESF-Statuts erfordern eine Überarbeitung der bis dahin gültigen Spezifikation ED Erweitert Version 5.0.1 zur weiterentwickelten und von den am freiwilligen Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Instituten verpflichtend umzusetzenden Version 6.0.

HINWEIS

Da die Spezifikation ED Erweitert sämtliche Anforderungen der gesetzlichen Einlagensicherung beinhaltet, kommen die Institute mit Umsetzung dieser erweiterten Spezifikationsausprägung vollumfänglich auch ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Einreicherdatei nach.



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Für weitere Hintergrundinformationen sowie Fragen zur Umsetzung der Spezifikationsanforderungen steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:


spezifikation@einlegerentschaedigung.de



Aktualisierungen

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Dieser Internetauftritt wurde zuletzt aktualisiert am:


31.08.2022